Der DPV erhebt für Beitritt und Mitgliedschaft keine Gebühren.
Zahlungen an den DPV fallen ausschließlich in Form von Beiträgen an. Die Höhe der Beiträge liegt im Ermessen der Mitgliedsunternehmen und Versicherten. Alle Beiträge werden verrentet, sprich: Jeder Beitrag erhöht die Rentenanwartschaft.
Nein.
Die Mitgliedschaft eines Unternehmens im DPV bedeutet nicht, daß dieses Unternehmen alle Mitarbeiter beim DPV oder überhaupt versichern muss.
In der Praxis konzentrieren sich unsere Mitgliedsunternehmen jedoch auf uns als Partner für die Umsetzung des gesetzlichen Anspruchs von Arbeitnehmern auf Entgeltumwandlung.
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Versicherte seine DPV-Versorgung (sofern unverfallbar) natürlich fortführen. Folgende Varianten sind möglich:
A) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung freiwillig privat fortführen
(der monatliche Mindestbeitrag dafür beträgt 2,56 €).
B) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung beitragsfrei stellen lassen.
C) Der Versicherte kann seine DPV-Versorgung über seinen neuen Arbeitgeber
fortführen. Denn der DPV ist eine überbetriebliche Pensionskasse und offen für
Unternehmen aller Größen und Branchen.
Der durch Entgeltumwandlung vom Arbeitnehmer finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist sofort unverfallbar.
Der durch Arbeitgeberbeiträge finanzierte Teil einer Pensionskassenanwartschaft ist unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer mindestens 30 Jahre alt ist und die Leistungszusage fünf Jahre oder länger besteht. Dies gilt für Neuzusagen, die nach dem 01.01.2001 erteilt wurden.
Die Vorteile sind eindeutig:

Keine Nachhaftung des Mitgliedsunternehmens: In der Satzung des DPV ist die Nachhaftung des Mitgliedsunternehmens
ausgeschlossen.
Beitragsorientierung: Das Mitgliedsunternehmen leitet die Beiträge an den DPV; die Beiträge werden sofort verrentet. Für die
Rentenauszahlung ist der DPV zuständig.
Keine Beiträge an den PSV a. G.
Der DPV zahlt lebenslange Altersrenten.
Ja.
Bei welcher anderen Vorsorgeform können Sie soviel Steuern sparen?
Ja. Die Beiträge an eine Pensionskasse sind bis zu 4% der BBR-RV steuerfrei. In 2010 sind das bis zu 2.640 €.
Mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 gilt dies auch für Direktversicherer. Allerdings können sogenannte Altzusagen (Zusagen vor dem 01.01.2005) nicht den Regeln der nachgelagerten Besteuerung und der Sozialversicherungsfreiheit unterworfen werden.
Mit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 01.01.2005 wird der Übergang der nachgelagerten Besteuerung eingeleitet. Die steuerliche Pauschalierung nach § 40 b EStG alter Fassung (a.F.) wird zum „Auslaufmodell“. Die Möglichkeit, bis 1.752 € p.a. der Pauschalbesteuerung zu unterwerfen, wird für Neuzusagen ab 01.01.2005 abgeschafft. Dafür gibt es für diese „Neuzusagen“ einen neuen steuerfreien aber sozialversicherungspflichtigen Aufstockungsbeitrag von 1.800 € nach § 3 Nr. 63 EStG.
Versicherungsvertreter und -Makler und Finanzdienstleister sind auf Provisionsbasis tätig. Das ist nicht verwerflich, aber man sollte das wissen. Als soziale Einrichtung im Dienste seiner Mitglieder zahlt der DPV jedoch keine Provisionen.
Ja, hierfür haben wir in die Satzung eine Regelung aufgenommen. Ihr Ehepartner kann die Beiträge privat zahlen oder über seinen Arbeitgeber, wenn dieser dem DPV beitritt.
Ja, das ist möglich. Beim Zuwählen ist eine 12-Monatsfrist zu berücksichtigen.
Nein, diese entfällt.
Ja, das ist möglich. Jeder Beitrag erhöht Ihre Rente.
Ja, Einmal- bzw. Sonderzahlungen sind möglich.
Sofern Sie beim DPV eine BU-Rente und/oder eine Hinterbliebenenrente mitversichert haben, erhalten Sie in Höhe der erreichten Anwartschaft eine BU-Rente, die später in eine Altersrente übergeht. Dabei ist die Wartezeitregelung zu berücksichtigen. Im Sterbefall zahlt der DPV Witwen-/Witwerrenten und Waisenrente.