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Vorteile Arbeit­geber

  • Über 120 Jahre Erfahrung in der betrieblichen Altersversorgung
  • Branchenübergreifende Kenntnisse zu den Anforderungen von Mitgliedsunternehmen
  • Gestaltung einer auf die Unternehmensbedürfnisse angepassten Altersversorgung
  • Der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) gehört allen Mitgliedern. Überschüsse werden nicht an Dritte ausgeschüttet, sondern erhöhen die individuellen Rentenansprüche der Mitglieder oder stärken die Solidität des VVaG im Interesse der Versichertengemeinschaft
  • Keine Zahlung von Provisionen oder Abschlusskosten
  • Flexible Tarife wie auch flexible, auf die jeweilige Lebenssituation ausgerichtete Beiträge
  • Individuelle, persönliche und am Kundeninteresse orientierte Beratung durch langjährig erfahrene Mitarbeiter

Tarife & Beding­ungen

Die nachstehenden Tarifbezeichnungen gelten für Neuverträge, die ab dem 01.07.2022 abgeschlossen werden.

Je nach Wunsch und Bedarf des Versicherten können die folgenden Bausteine kombiniert werden. Tarifwechsel sind jederzeit ohne Anfall von Gebühren möglich.

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem DPV und den Mitgliedsunternehmen sowie Versicherten regeln sich ausschließlich nach unserer Satzung, den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des DPV, dem jeweiligen Tarif und dem von der BaFin genehmigten Technischen Geschäftsplan in der jeweils gültigen Fassung.

Flexibles Tarifwerk

Darstellung flexibles Tarifwerk

Option: Vorzeitige Rente (mit Abschlag) und Verlängerung bis 67 Jahre (mit Zuschlag)
nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen möglich.

  Icon Download  DPV Tarifübersicht (89 KB) 

Allgemeine Informationen gemäß § 234 | VAG bzw. Bedingungen

Der DPV zahlt lebenslang Altersrente. Die Altersrente beginnt mit Ablauf des Monats, in dem der bzw. die Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Die Höhe der Anwartschaft auf Altersrente bestimmt sich nach den Rentensteigerungssätzen (siehe Tariferläuterungen), den dem Einzelnen zurechenbaren Beiträgen und Gutschriften in Verbindung mit dem Lebensalter des Versicherten bzw. der Versicherten.

Der DPV übersendet jährlich eine Renteninformation, der die Höhe der bereits erreichten sowie die Höhe der noch erreichbaren Anwartschaft auf Altersrente entnommen werden kann.
In den Tarifen mit Berufsunfähigkeitsrente zahlt der DPV dem bzw. der Versicherten eine lebenslange Berufsunfähigkeitsrente, soweit er bzw. sie durch körperliche Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung seines bzw. ihres Berufs dauernd unfähig ist. Berufsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Arbeitsfähigkeit auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von gleicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist.

Eine vorübergehende Berufsunfähigkeitsrente erhält ein Versicherter bzw. eine Versicherte, der bzw. die nicht dauernd berufsunfähig ist, aber während 26 Wochen ununterbrochen berufsunfähig war, und zwar für die weitere Dauer der Berufsunfähigkeit.

Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente entspricht der Höhe der Anwartschaft auf Altersrente, die der bzw. die Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalles hat. Wird Berufsunfähigkeitsrente gezahlt, nimmt der DPV keine Beiträge mehr entgegen.
In den Tarifen mit Hinterbliebenenrente zahlt der DPV der Witwe bzw. dem Witwer des Versicherten bzw. der Versicherten eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente sowie etwaigen Waisen eine zeitlich begrenzte Waisenrente.

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 60 %, die Vollwaisenrente ebenfalls 60 % und die Halbwaisenrente 30 % der Höhe der Anwartschaft auf Altersrente bzw. der Altersrente, die der bzw. die Versicherte bei Eintritt des Versorgungsfalles hatte. In Summe dürfen Witwen-/Witwer- und Waisenrenten den Betrag nicht übersteigen, der für den Verstorbenen bzw. die Verstorbene im Zeitpunkt des Todes gezahlt wurde oder gezahlt worden wäre. Die Witwen-/Witwer- und Waisenrenten werden in diesem Fall verhältnismäßig gekürzt.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den   Icon Donwload  Allgemeine Versicherungsbedingungen (149 KB, pdf)   .
 

Rentenrechner

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Gerne rechnen wir Ihnen individuelle Versorgungsangebote für Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder stellen Ihnen unseren Firmen-Rentenrechner zur Verfügung,
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Pensions­kasse & Steuern

Übersicht Steuer- und Sozialversichung bAV Januar 2024

Steuer­liche- und
sozial­ver­sicherungs­recht­liche Ra­hmen­be­dingungen

  1. 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuer- und sozialversicherungsfrei;
    dies sind pro Monat 302 € in 2024 bzw. pro Jahr 3.624 €.

    Weitere 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der gesetzlichen Rentenversicherung sind steuerfrei.

  2. Beiträge des Arbeitnehmers aus Entgeltumwandlung sind steuerfrei,
    soweit die Höchstgrenzen nicht bereits durch Arbeitgeberbeiträge ausgeschöpft sind.

  3. Ein etwaiger Altvertrag mit einer Besteuerung nach § 40b EStG (Pauschalversteuerung)
    wird auf die weiteren 4% angerechnet und reduziert somit dementsprechend den steuerfreien Dotierungsrahmen.

  4. Der Arbeitgeber ist bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen - vorbehaltlich tarifvertraglicher Ausnahmen - verpflichtet,
    den vom Arbeitnehmer umgewandelten Beitrag zu bezuschussen:

    ➞ in Höhe seiner Ersparnis bei der Sozialversicherung bzw. mit pauschal 15%.

    Dies gilt für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen unabhängig vom Zusagezeitpunkt

  5. Arbeitgeber, die sogenannte Geringverdiener (max. 2.575 € „laufender“ steuerpflichtiger Arbeitslohn) mit zusätzlichen Arbeitgeberbeiträgen fördern (mind. 240 €, max. 960 € pro Jahr), erhalten einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30% des geförderten Beitrages (also mind. 72 € und max. 288 € pro Jahr).

  6. Bei Rentenbezug ist die Pensionskasse verpflichtet, die gezahlte Rente der Zentralen Stelle für Altersvermögen (ZfA) mitzuteilen und Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner einzubehalten und abzuführen. Letzteres gilt nicht für Riesterverträge in der bAV, die durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz von der Verbeitragung in der Auszahlungsphase ausgenommen worden sind.

  7. Aus dem Rentenbezug ist ein Betrag von aktuell 100 € bis max. 250 € auf eine etwaige Grundsicherung des Rentners anzurechnen.

Weiterer Hinweis:

> Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen können Arbeitnehmer (beispielsweise aus einer Abfindung) zusätzliche Beiträge steuerfrei einzahlen und zwar in Höhe von 4% der BBG multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (aber max. 10 Jahre). Eine Anrechnung bereits steuerfrei gezahlter Beiträge entfällt.

> In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Elternzeit), können oftmals aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur bAV geleistet werden. Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ist in § 3 Nr. 63 EStG nun eine steuerfreie Nachzahlungsmöglichkeit geschaffen worden. Diese gilt ab 01.01.2018 auch rückwirkend und ist in Höhe von max. 10 x 8% der BBG möglich.

  Icon Donwload  Steuer- und Sozialversicherung in der bAV ab 2024 (60 KB, pdf)  

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